Neuigkeiten Steuern 123

Kein Steuerbonus: Versorgungsnetzausbau und Straßenerschließung nicht begünstigt

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Lohnkosten für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Bereits im Jahr 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass geleistete Baukostenzahlungen für öffentliche Mischwasserleitungen nicht als Handwerkerleistungen abziehbar sind.

Geklagt hatten Eheleute, deren Haus an eine zentrale Kläranlage angeschlossen worden war. Zuvor hatten sie ihr Abwasser über eine eigene Sickergrube entsorgt. Der Abwasserzweckverband hatte für den Bau der erforderlichen Mischwasserleitung, die zum öffentlichen Sammelnetz gehörte, einen Baukostenzuschuss erhoben, den die Eheleute anteilig als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend machten. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab und verwies darauf, dass der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt fehlte, da die Kosten für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung angefallen waren. Ein solcher Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes komme nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Der Ausbau wurde mithin nicht "im Haushalt" erbracht.

Hinweis: Nach der BFH-Rechtsprechung muss also unterschieden werden, ob eine Baumaßnahme das öffentliche Sammelnetz (nicht steuerbegünstigt) oder den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss (steuerbegünstigt) betrifft.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat diese Rechtsprechung nun aufgenommen und in einem neuen Schreiben erklärt, dass Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand generell nicht abziehbar sind, wenn sie nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an der Maßnahme beteiligten Haushalten zugutekommen. Nicht abziehbar sind demnach der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes und die Erschließung einer Straße.

Hinweis: Das BMF hat zudem eine Aufstellung aktualisiert, nach der nun Straßenreinigungsgebühren, die auf den Gehweg entfallen, als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, Kosten, die auf die Fahrbahnreinigung entfallen, aber nicht. Die gleiche Unterscheidung nimmt das BMF für Kosten des Winterdienstes vor.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Einkommensteuererklärung: Wann gilt für Arbeitnehmer (k)eine elektronische Übermittlungspflicht?

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Steuerzahler müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einreichen, wenn sie selbständig tätig sind, ein Gewerbe betreiben oder Einnahmen aus Land- oder Forstwirtschaft erzielen (also sogenannte "Gewinneinkünfte" erzielen). Reichen sie die Erklärung auf Papiervordrucken beim Finanzamt ein, gilt die Einkommensteuererklärung als nicht abgegeben.

Arbeitnehmer und Rentner hingegen dürfen ihre Einkommensteuererklärungen noch in Papierform einreichen. Erzielen sie jedoch nebenher Gewinneinkünfte von mehr als 410 EUR pro Jahr (z.B. aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit), so gilt grundsätzlich auch für sie die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Papierform aber auch bei nebenberuflichen Gewinneinkünften von über 410 EUR noch erlaubt, wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich bestimmte Pflichtveranlagungstatbestände erfüllt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer-Ehepaar mit Steuerklasse III/V nebenbei eine Photovoltaikanlage betrieben und daraus gewerbliche Nebeneinkünfte von über 410 EUR pro Jahr erzielt. Die Steuerklassenwahl der Eheleute verpflichtete sie schon - unabhängig vom Betrieb der Photovoltaikanlage - dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagungstatbestand). Das Gericht entschied, dass sie ihre Erklärung wegen dieser zusätzlich bestehenden Abgabepflicht nicht zwangsläufig in elektronischer Form abgeben müssen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kosten für Unterricht: Wann Nachhilfestunden und Schulgebühren absetzbar sind

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Die Corona-Pandemie hat auch das Schulleben von Kindern und Jugendlichen komplett verändert. Durch Homeschooling und die vorübergehende Aussetzung des Präsenzunterrichts sind bei vielen Schülern erhebliche Wissenslücken entstanden, die nun geschlossen werden müssen. Eltern, die das schulische Fortkommen ihrer Kinder nun durch Nachhilfe fördern, sollten wissen, dass die dafür anfallenden Kosten in der Regel nicht steuermindernd abgezogen werden können. Generell gilt, dass diese Kosten bereits durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgegolten sind. Auch wenn der Nachhilfelehrer ins Haus kommt, kann diese Leistung nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt werden.

Ein Werbungskostenabzug scheidet in aller Regel auch aus. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Müssen Kinder wegen eines beruflich begründeten Umzugs der Eltern die Schule wechseln und gelingt der stoffliche Anschluss in der neuen Klasse nicht, können die Kosten für Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Höhe hängt vom Zeitpunkt des Umzugs ab: Erfolgte der Umzug zwischen dem 01.03. und 01.06.2020, sind bis zu 2.066 EUR pro Kind abziehbar. Bei einem Umzug nach dem 01.06.2020 sind höchstens 1.146 EUR absetzbar, da das Bundesumzugskostengesetz grundlegend reformiert wurde. Seit dem 01.04.2021 sind 1.160 EUR abziehbar. Wichtig ist, alle Belege und Quittungen aufzubewahren.

Gebühren für Privatschulen können zudem seit 2007 als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Wer der Träger dieser Schule ist, spielt keine Rolle. Es kann sich dabei um Bildungseinrichtungen in kirchlicher oder freier Trägerschaft handeln, jedoch müssen die Privatschule und der Schul- oder Berufsabschluss staatlich anerkannt sein. Bei Privatgymnasien muss die Fächerkombination des Schülers in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 den zugelassenen Kombinationen des Kultusministeriums entsprechen. Von den unterrichtsbezogenen Kosten können 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und Jahr, geltend gemacht werden, sofern die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Der Steuervorteil wird bei demjenigen Elternteil angerechnet, der die Kosten trägt.

Hinweis: Die Abzugsmöglichkeiten für Schulgeld können auch genutzt werden, wenn das Kind eine private Schule in der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine deutsche Schule im Ausland besucht, sofern die Eltern in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Steuerlich nicht anerkannt werden allerdings Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung und Schulbücher.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Kapitalerträge: Prozesszinsen auf erstattete Einkommensteuer müssen versteuert werden

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so wird der zu erstattende oder zu vergütende Betrag grundsätzlich vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag verzinst. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass diese Prozesszinsen vom Empfänger als Kapitaleinkünfte (das heißt Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) versteuert werden müssen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Klägerin in einem Verfahren vor dem Finanzgericht obsiegt und neben zu viel gezahlter Einkommensteuer auch Prozesszinsen erhalten. Das Finanzamt besteuerte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wogegen die Klägerin bis vor den BFH zog.

Die Bundesrichter wiesen ihre Nichtzulassungsbeschwerde jedoch als unbegründet zurück und verwiesen darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auch Erträge aus öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen versteuert werden müssen. Denn die Zinsen sind Gegenleistung dafür, dass der Steuerzahler dem Fiskus Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Auch Prozesszinsen werden damit wie andere Zinsen dafür gezahlt, dass dem Gläubiger die Kapitalnutzung vorübergehend nicht möglich war.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Gerichtsverhandlung: Keine Terminverlegung bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflicht

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Wenn ein Prozessbeteiligter zu einer mündlichen Verhandlung geladen wird und aus erheblichen Gründen verhindert ist (z.B. wegen einer Erkrankung), sollte er bei Gericht möglichst frühzeitig einen Terminverlegungsantrag stellen. Übergeht das Gericht den (begründeten) Antrag und führt die Verhandlung ohne den Erkrankten durch, verletzt es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, so dass die gerichtliche Entscheidung später angefochten werden kann.

Hinweis: Wie hoch die Hürden für die Glaubhaftmachung der Terminverlegungsgründe sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung: Grundsätzlich müssen die Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Richters glaubhaft gemacht werden. Wird der Verlegungsantrag aber "in letzter Minute" vor dem Termin gestellt, muss der Antragsteller von sich aus alles unternehmen, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen (z.B. direkt ein ärztliches Attest über die Verhandlungsunfähigkeit einreichen).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Gericht eine Terminverlegung selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ablehnen darf, wenn der Kläger bereits zuvor seine Mitwirkungspflichten verletzt hat und er trotz einer schon seit längerem bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für seine Vertretung getroffen hat.

Dem BFH-Beschluss lag eine Entscheidung des Finanzgerichts München zugrunde, das einen "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminverlegung abgelehnt hatte, obwohl erhebliche Gründe dafür vorgelegen hatten (attestierte Krankheit und Verhandlungsunfähigkeit). Der BFH sah die Ablehnung dieses Antrags gleichwohl als rechtmäßig an, da das Kläger-Ehepaar seine Mitwirkungspflichten im Verfahren erheblich verletzt hatte. Es hatte gegen Schätzungsbescheide seines Finanzamts geklagt und bis in das Klageverfahren hinein nicht die erforderlichen Steuererklärungen abgegeben. Zudem war den Eheleuten anzulasten, dass sie ihr Klagebegehren innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist nicht einmal begründet hatten. Erschwerend kam hinzu, dass der Ehemann vor Gericht bereits vorher mit der Erkrankung argumentiert hatte, die nach seinem Bekunden "nicht ausgeheilt" war. Angesichts seiner gesundheitlichen Situation hätte er daher prozessuale Vorsorge für eine Vertretung bei der mündlichen Verhandlung treffen müssen.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung zeigt, dass die Hürden für eine Terminverlegung höher werden, wenn die Kläger im Verfahren bislang nicht mitgewirkt haben und zudem eine bereits länger andauernde Krankheit besteht, die eine Vertretungsvorsorge erfordert hätte.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2021)

Vorsteuerabzug: Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum in Rechnungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung geäußert. Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um, nach der sich der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung (als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben kann.

Der BFH hatte bereits 2018 entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann. Das ist der Fall, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Ein Jahr später hat der BFH diese Auffassung noch einmal bestätigt.

Das BMF hat nun klargestellt, dass Rechnungen, die nicht den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Der Vorsteuerabzug ist dann nur ausnahmsweise möglich, wenn das Finanzamt über sämtliche Angaben verfügt, um die materiellen Voraussetzungen zu überprüfen. Zweifel sind nach Auffassung des BMF insbesondere dann gegeben, wenn das Zusammenfallen von Rechnungs- und Leistungsdatum

  • nicht branchenüblich ist,
  • eine zeitnahe Abrechnung nicht regelmäßig durchgeführt wird oder
  • sonstige Zweifel bestehen.

Das BMF hat auch zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung Stellung genommen. Diese muss nicht nur eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, sondern zusätzlich Rückschlüsse auf den Leistungsort und die Steuerpflicht zulassen.

Zudem ist der Vorsteuerabzug unzulässig, sofern der Rechnungsaussteller einen Gewerbebetrieb vortäuscht, ohne tatsächlich Leistungen mit dem vermeintlichen Leistungsempfänger ausgetauscht zu haben (Strohmanngeschäfte).

Hinweis: Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung ist zu begrüßen, da nun in Einzelfällen der Vorsteuerabzug gerettet werden kann. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen korrigierte Rechnungen nicht mehr eingeholt werden können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Spende an Tierheim: Sonderausgabenabzug kann trotz Zweckbindung zulässig sein

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge können in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Spendenabzug auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin einen bestimmten Hund in einem Tierheim in ihr Herz geschlossen. Sie wollte dem kaum mehr vermittelbaren Tier durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Hierzu übergab sie bei einem Treffen mit der Tierpension und einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins einen Geldbetrag von 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung ("Spendenbescheinigung") über diesen Betrag aus. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) lehnten einen Sonderausgabenabzug für die Spende gleichwohl ab.

Der BFH hob die vorinstanzliche Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Nach Meinung der Bundesrichter steht die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohls dient.

Hinweis: Zwar fehlt die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung, wenn eine Spende beispielsweise einer konkret benannten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Hiervon war vorliegend aber nicht auszugehen, weil der "Problemhund" nicht der Klägerin gehörte.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Organschaft: "Fußstapfentheorie" bei rückwirkender Verschmelzung

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile. So ist sie die einzige Möglichkeit, Verluste einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen von Schwestergesellschaften oder der Muttergesellschaft zu verrechnen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass keine Schachtelstrafen drohen. Da ist es nur verständlich, wenn die Finanzverwaltung bzw. der Gesetzgeber die Hürden für die Anerkennung sehr hoch legt.

Eine der Voraussetzungen ist die "finanzielle Eingliederung". Das bedeutet, dass der Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bis zu dessen Ende beherrschend an der Organgesellschaft beteiligt sein muss. Maßgeblich sind hierbei die Stimmrechte.

In einem kürzlich vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Streitfall ging es genau um dieses Thema: Eine GmbH (A-GmbH) war schon seit Jahren an ihrer Tochtergesellschaft (B-GmbH) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ein Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entsprach. Zum 30.12.2011 wurde die A-GmbH auf die C-GmbH verschmolzen. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, weil für die ganzjährige finanzielle Eingliederung der A-GmbH ein Tag im Jahr 2011 gefehlt habe. Die Organgesellschaft sei zudem auch nicht finanziell in die C-GmbH eingegliedert, da diese nicht seit Beginn des Jahres 2011 an der B-GmbH beteiligt gewesen sei.

Das sahen die Richter jedoch anders: Nach der "Fußstapfentheorie" sei die C-GmbH hinsichtlich der Beteiligung an der B-GmbH per Gesamtrechtsnachfolge in die "Fußstapfen" der A-GmbH eingetreten. Mithin sei die B-GmbH ganzjährig durch die C-GmbH beherrscht worden. Die Organschaft war laut FG also anzuerkennen.

Hinweis: Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt. Abzuwarten bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Betriebsausgaben: Wann sind nachgezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann kennen Sie vielleicht die "Zehntageregelung". Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem sie angefallen sind. Eine Ausnahme gilt für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum. Diese gelten innerhalb eines Zehntageszeitraums vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres als in dem Kalenderjahr zugeflossen bzw. geleistet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Wurde zum Beispiel die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember bis zum 10.01. geleistet, gehört diese Zahlung noch in das Vorjahr. Das Finanzgericht München (FG) hat sich mit der Frage befasst, ob diese Regel immer gilt.

Im Streitfall hatte der Kläger seine Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017 am 09.01.2018 an das Finanzamt geleistet. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Die Vorauszahlungen für Mai bis Juli 2017 berücksichtigte der Kläger in seiner Gewinnermittlung 2017, da sie nach seiner Ansicht unter die Zehntageregelung fielen. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an.

Das FG hielt die dagegen gerichtete Klage für unbegründet. Nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerzahler kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehörten, abgeflossen seien, gälten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als "kurze Zeit" gelte ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Bei den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen handle es sich zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die "kurze Zeit" nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet worden seien. Die Zuordnung der Zahlungen zum Kalenderjahr 2017 scheitere allerdings an deren Fälligkeit. Die Zahlungen seien bereits am 10.06, 10.07. und 10.08.2017 und damit außerhalb des Zehntageszeitraums fällig gewesen. Eine Fälligkeit kurz vor Beginn oder nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Ausgaben werde als einschränkende Voraussetzung für eine vom tatsächlichen Zahlungsjahr abweichende Zuordnung angesehen. Somit konnten die Zahlungen erst im Jahr 2018 berücksichtigt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)

Freibetrag: Wie wird die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Für die Errichtung einer Familienstiftung gibt es gute Gründe. So kann es sein, dass man seinen Nachlass selbst regeln, die Familie absichern oder auch das Vermögen über mehrere Generationen hinweg zusammenhalten möchte. Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung sind für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer der Freibetrag und die Steuerklasse zu bestimmen. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat darüber entschieden, ob hierbei auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung errichtet. Zweck sollte die angemessene Versorgung der Eheleute selbst, ihrer Tochter sowie weiterer, noch nicht geborener Abkömmlinge sein, sofern die vorherige Generation weggefallen wäre. Die Stifter übertrugen der Stiftung Vermögen im Wert von ca. 443.000 EUR. Im Rahmen der Ermittlung des Freibetrags sah das Finanzamt als "entferntest Berechtigten" die weiteren Abkömmlinge an. Es ordnete den Vorgang daher der Steuerklasse I zu und zog einen Freibetrag von 100.000 EUR ab. Die Klägerin begehrte jedoch einen Freibetrag von 400.000 EUR, da zurzeit nur ihre Tochter tatsächlich existiere und es (noch) keine Enkelkinder gebe, die als "entferntest Berechtigte" hätten gelten können.

Das FG hielt ihre Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zutreffend auf die potentiell ebenfalls begünstigten Urenkel der Stifter als "entferntest Berechtigte" abgestellt. Für die Ermittlung des Freibetrags sei ausschlaggebend, welche Personen nach der Satzung Vorteile aus der Stiftung erlangen könnten. Der Stiftungszweck ende nicht bereits mit der Begünstigung der zum Errichtungszeitpunkt 22-jährigen Tochter. Vielmehr seien auch deren noch ungeborene Kinder begünstigt. Bei der Bestimmung des Freibetrags kommt es nach Ansicht des FG nicht darauf an, ob die Abkömmlinge bereits geboren sind. Zu den "entferntest Berechtigten" gehörten alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen könnten.

Hinweis: Die Klägerin hat Revision eingelegt, so dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten bleibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 12/2021)